(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen LightSupportStPauli Inh. Björn Berliner (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt) geschlossenen Verträge, welche die Sach- und Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik durch den Auftragnehmer zum Gegenstand haben.
(2) Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Der Auftragnehmer ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
Der Auftragszeitraum schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung des einzusetzenden Materials und Personals in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, dem Veranstaltungsort bzw. Produktionsort oder anderweitig vereinbarten Orten (Auftragsbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückkehr des Materials und Personals bzw. Abschluss der Produktion (Auftragsende) ein.
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Auftragnehmers enthaltene Material-, Sach- oder Dienstleistungspreis als vereinbart. Der Auftragnehmer behält sich vor, Dienstleistungen in der Regel mit Tagespauschalen anzubieten und abzurechnen. Eine stundenweise Abrechnung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
(2) Wird der in abgeschlossenen Verträgen vereinbarte Leistungszeitraum oder -Aufwand überschritten, behält sich der Auftragnehmer eine Korrektur der vertraglich vereinbarten Summe auf der Rechnung zu den bei Vertragsabschluss gültigen Tarifen der Auftragnehmer inkl. Aufpreise (z.B. Nacht- und Sonntagszuschläge, Mehrarbeitszuschläge und volle Tagessätze bei Ablösung) vor. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmer über gesonderte Konditionen bedürfen der Schriftform.
(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Auftraggeber ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel als Schadenersatz an den Auftragnehmer zu zahlen:
Stornierung 21 Werktage vor vertraglichem Produktionsbeginn: 30% von der Gesamtsumme Stornierung 14 Werktage vor vertraglichem Produktionsbeginn: 50% von der Gesamtsumme Stornierung 7 Werktage vor vertraglichem Produktionsbeginn: 75% von der Gesamtsumme Stornierung 2 Werktage vor vertraglichem Produktionsbeginn: 100% von der Gesamtsumme.
(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden 2 oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig. Wie in §4 Abs. 2 erläutert sind Abweichungen in der Gesamtsumme zwischen dem Vertrag und der endgültigen Rechnung möglich, hierbei ist ausschließlich die Summe auf der Rechnung für Zahlungen relevant und gültig. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang der vollständigen Rechnungssumme auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgeblich.
(2) Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Auftraggeber uneingeschränkt berechtigt.
(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
Der Auftraggeber hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten des Auftragnehmers zu vereinbaren. Soweit der Auftragnehmer infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
(1) Die eingesetzten Geräte und Materialien dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient, genutzt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Anleitung und Beisein von Personal des Auftragnehmers aufgestellt, bedient oder genutzt, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.
(2) Kommen die eingesetzten Geräte und Materialien unter nicht fachgerechter Bedienung zu Schaden, so haftet der Auftraggeber bzw. der von ihm bezifferte Verursacher des Schadens in der Höhe des Neupreises der beschädigten Geräte und Materialien.
(3) Der Auftraggeber hat während der Auftragsdauer für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen, beziehungsweise -schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen.
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Informationen nach geltendem Recht und dem Stand der Technik auszuführen.
(2) Übermittelte Informationen werden vertraulich behandelt, auch nach Erledigung des Einzelauftrages.
(3) Übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages auf Wunsch an den Auftraggeber zurückgegeben.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.
(5) Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die erteilten Informationen unzureichend sind, wird dies unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt.
(6) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 DGUV Vorschrift 1) durchzuführen; für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haftet nicht der Auftragnehmer.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten den Auftragnehmer rechtzeitig zu informieren.
(1) Ein geschlossener Vertrag über eine Produktion kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
(2) Zugunsten des Auftragnehmers liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird
(b) der Auftraggeber die Materialien und Geräte vertragswidrig gebraucht.
Für die Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 1 – 3 DSGVO gilt die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ebenso als Vertragsbestandteil wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich gewollten Ziel am nächsten kommt.
(3) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
(5) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.